BFH - Urteil vom 16.12.2020
X R 21/19
Normen:
AltZertG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c, Abs. 1a Satz 1 Nr. 2; EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 Satz 1, Satz 3,; § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 1,; § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 846
BStBl II 2021, 527
DB 2021, 1103
DStRE 2021, 844
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10073/18

Förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen aufgrund einer pflichtwidrigen Verfügung durch den Anbieter

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen X R 21/19

DRsp Nr. 2021/7719

Förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen aufgrund einer pflichtwidrigen Verfügung durch den Anbieter

Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen —wenn auch irrtümlich— vorgenommen hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 – 10 K 10073/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AltZertG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c, Abs. 1a Satz 1 Nr. 2; EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 Satz 1, Satz 3,; § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 1,; § 96 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 14.10.1962 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt einen (zertifizierten) Altersvorsorgevertrag bei der Anbieterin.

Als Miteigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann bei der Bank ein Darlehen für den Erwerb des Grundstücks aufgenommen. Dieses Darlehen valutierte im Juni 2017 mit etwa 60.000 €.