LG Mühlhausen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 67/12
OLG Jena, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 608/13
Formelle Voraussetzungen der Beschlussfassung in der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft
BGH, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen II ZR 176/14
DRsp Nr. 2015/12050
Formelle Voraussetzungen der Beschlussfassung in der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft
a) Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, muss ein anderer, nicht diesen Mehrheitserfordernissen unterliegender Beschluss nicht in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift beurkundet sein, sondern genügt dafür eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift.b) Werden in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist.
Tenor
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