BGH - Urteil vom 12.01.2023
I ZR 49/22
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2; HGB § 343 Abs. 1; HGB § 350;
Fundstellen:
BB 2023, 961
DB 2023, 2500
DZWIR 2023, 392
GRUR 2023, 742
GmbHR 2023, 544
MDR 2023, 711
MMR 2023, 569
NJW 2023, 2197
NJW 2023, 9
WM 2023, 1799
WRP 2023, 709
ZIP 2023, 2093
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 216/21
LG Stuttgart, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 230/21

Formfreiheit einer von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung; Übersendung einer unterschriebenen Erklärung als PDF-Datei per E-Mail statt einer unterschriebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original durch den Unterlassungsschuldner

BGH, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen I ZR 49/22

DRsp Nr. 2023/5271

Formfreiheit einer von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung; Übersendung einer unterschriebenen Erklärung als PDF-Datei per E-Mail statt einer unterschriebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original durch den Unterlassungsschuldner

a) Eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliegt der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB).b) Es fehlt im Regelfall nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn der Unterlassungsschuldner dem Verlangen des Unterlassungsgläubigers nicht nachkommt, innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, sondern er stattdessen fristgemäß eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 30. März 2022 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2; HGB § 343 Abs. 1; HGB § 350;

Tatbestand