FG Hessen - Urteil vom 20.04.2023
9 K 39/23
Normen:
EStG § 67;

Formwirksamkeit eines durch einen Rechtsanwalt elektronisch gestellten Kindergeldantrags in eigener Sache

FG Hessen, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 9 K 39/23

DRsp Nr. 2023/12838

Formwirksamkeit eines durch einen Rechtsanwalt elektronisch gestellten Kindergeldantrags in eigener Sache

Orientierungssätze: 1. Ein Rechtsanwalt kann einen Kindergeldantrag in eigener Sache aufgrund der Formerfordernisse des § 67 EStG auch bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht wirksam per beA bzw. bePO stellen. 2. Das Schriftformerfordernis des § 67 EStG setzt voraus, das eine - wenn auch nicht zwingend eigenhändige - Unterschrift zur Antragstellung erforderlich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 67;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Kindergeldantrag formwirksam gestellt worden ist.