BGH - Urteil vom 13.10.2023
V ZR 161/22
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 433 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 292
NJW 2024, 838
NJW-RR 2024, 288
ZfIR 2024, 131
NZM 2024, 252
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 368/19
OLG Frankfurt/Main, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 109/21

Fortbestehen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs; Verhinderung des Rechtserwerbs eines Gläubigers durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung

BGH, Urteil vom 13.10.2023 - Aktenzeichen V ZR 161/22

DRsp Nr. 2024/1228

Fortbestehen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs; Verhinderung des Rechtserwerbs eines Gläubigers durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung

Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 433 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand