BGH - Beschluss vom 28.04.2015
II ZB 13/14
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2015, 1729
DB 2015, 1713
DB 2015, 7
DNotZ 2015, 790
DStR 2015, 1935
DZWIR 2015, 481
DZWIR 25, 481
FGPrax 2015, 206
GmbHR 2015, 814
MDR 2015, 1083
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1132
NZI 2015, 775
NZI 2015, 7
WM 2015, 1416
ZIP 2015, 1533
ZIP 2015, 55
ZInsO 2015, 1576
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Schleswig, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 89/13

Fortsetzung einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelösten GmbH

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen II ZB 13/14

DRsp Nr. 2015/12046

Fortsetzung einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelösten GmbH

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 1. April 2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 10. Mai 2011 wurde von Amts wegen die Auflösung der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 4. Juni 2013 gemäß § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Umstand wurde am 8. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen.