OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2023
10 A 1016/21
Normen:
VwGO § 61; VwGO § 113 Abs. 1; GmbHG § 35;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 220
DÖV 2024, 348
BauR 2024, 749
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3271/19

Fortsetzungsfeststellungeinteresse einer wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschten GmbH; Ablehnung eines Bauantrag für die Errichtung einer Überdachung auf dem Holzpodest einer Terrassenfläche wegen der Beeinträchtigung eines außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegenden Stelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 10 A 1016/21

DRsp Nr. 2024/164

Fortsetzungsfeststellungeinteresse einer wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschten GmbH; Ablehnung eines Bauantrag für die Errichtung einer Überdachung auf dem Holzpodest einer Terrassenfläche wegen der Beeinträchtigung eines außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegenden Stelle

1. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH in der Rolle der Klägerin und Berufungsbeklagten ist nicht deshalb ausnahmsweise beteiligtenfähig, weil sie im Fall der Zurückweisung der Berufung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte erlangt. 2. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH kann eine begehrte Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen und grundsätzlich auch nicht wirtschaftlich verwerten, so dass ihrer Klage das Rechtschutzbedürfnis fehlt. 3. Bei einer wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschten GmbH ist für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch erforderlich, die Liquidität der Gesellschaft im Hinblick auf die Finanzierung eines nachfolgenden Amtshaftungsprozesses substantiiert darzulegen. 4. Führt ein Vertreter für eine nicht mehr beteiligtenfähige Gesellschaft ein gerichtliches Verfahren fort, sind ihm - wie einem vollmachtlosen Vertreter - die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.