EuGH - Urteil vom 31.03.2011
Rs. C-450/09
Normen:
AEUV Art. 63; EStG § 10; EStG § 12; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
DB 2011, 910
DStR 2011, 664
FamRZ 2011, 787
IStR 2011, 301
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2011, 484

Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien; Abziehbarkeit von im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Elternteil gezahlte Renten; Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im fraglichen Mitgliedstaat; Ulrich Schröder gegen Finanzamt Hameln

EuGH, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-450/09

DRsp Nr. 2011/6348

Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien; Abziehbarkeit von im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Elternteil gezahlte Renten; Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im fraglichen Mitgliedstaat; Ulrich Schröder gegen Finanzamt Hameln

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, entgegensteht, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.

Tenor:

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, entgegensteht, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.

Normenkette:

AEUV Art. 63; EStG § 10; EStG § 12; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;

Entscheidungsgründe: