EuGH - Urteil vom 30.06.2011
Rs. C-262/09
Normen:
EG Art. 56; AG Art. 58; EStG 1994 § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
Meilicke u.a.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.2009

Freier Kapitalverkehr; Einkommensteuer; Gemeinschaftswidrigkeit des § 36 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1994 bezüglich der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Fehlen entsprechender Nachweise; Wienand Meilicke u.a. gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt

EuGH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen Rs. C-262/09

DRsp Nr. 2011/12387

Freier Kapitalverkehr; Einkommensteuer; Gemeinschaftswidrigkeit des § 36 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1994 bezüglich der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Fehlen entsprechender Nachweise; Wienand Meilicke u.a. gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt

1. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen bei der Berechnung der Höhe der Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlten Dividenden Anspruch hat, in dem Fall, dass die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden, der Anwendung einer Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die auf ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils, der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird.