EuGH - Urteil vom 08.12.2011
Rs. C-157/10
Normen:
AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1398
EuZW 2012, 272
IStR 2012, 152
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Supremo (Spanien) - 25.1.2010,

Freier Kapitalverkehr; Körperschaftsteuer; Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Abzugsverbot von in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern; Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA gegen Administración General del Estado

EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen Rs. C-157/10

DRsp Nr. 2011/21757

Freier Kapitalverkehr; Körperschaftsteuer; Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Abzugsverbot von in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern; Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA gegen Administración General del Estado

Art. 67 EWG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) stehen der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die bei der Körperschaftsteuer und im Rahmen der Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung den Abzug der Steuer verbietet, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Erträge geschuldet wird, die dort erzielt wurden und dieser Besteuerung unterliegen, wenn diese Steuer - trotz des Entstehens der Steuerschuld - aufgrund einer Befreiung, einer Steuergutschrift oder irgendeiner sonstigen Steuervergünstigung nicht gezahlt wurde, sofern diese Regelung im Verhältnis zu der Behandlung, der die in dem genannten Mitgliedstaat erzielten Zinsen unterliegen, nicht diskriminierend ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Tenor: