1. Auf die Erinnerungen der Antragsgegner zu 1) bis 3) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.12.2022, Az. 7 AktG 2/22, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Die Parteien stritten um die Freigabe eines Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 03.02.2022. Mit Beschluss vom 29.06.2022, Az. 7 AktG 2/22, (Bl. 99/122 d.A.) gab der Senat nach § 246a AktG den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 03.02.2022 antragsgemäß frei und ordnete an, dass die Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2022, Az. 7 AktG 2/22, den Antragsgegnern zu 1) und 2) am 20.12.2022 und dem Antragsgegner zu 3) am 02.01.2023 zugestellt, setzte der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts München die von den Antragsgegnern zu 1) bis 3) an die Antragstellerin nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29.06.2022 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 6.075,23 € fest.
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