Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2022 wird verworfen.
2.Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei es sich teilweise schon nicht vom objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung hat überzeugen können, jedenfalls aber nicht davon, dass der Angeklagte insofern vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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