BGH - Beschluss vom 28.09.2010
X ZR 57/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; PatG § 112 Abs. 2 S. 2, 3; PatG § 147 Abs. 2; PatG a.F. § 111 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2011, 33
GRUR 2011, 357
wrp 2011, 82
Vorinstanzen:
BPatG, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ni 32/08 (EU)

Fristberechnung bei drohendem Rechtsverlust aufgrund einer Gesetzesänderung und Anwendbarkeit sowohl des alten als auch des neuen Rechts; Zulässigkeit der Übertragung einer Fristberechnung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt an Büropersonal nur bei Gewährleistung geeigneter organisatorischer Vorkehrungen

BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen X ZR 57/10

DRsp Nr. 2010/20283

Fristberechnung bei drohendem Rechtsverlust aufgrund einer Gesetzesänderung und Anwendbarkeit sowohl des alten als auch des neuen Rechts; Zulässigkeit der Übertragung einer Fristberechnung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt an Büropersonal nur bei Gewährleistung geeigneter organisatorischer Vorkehrungen

Kommen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist (hier: der Frist zur Begründung der Berufung in einer Patentnichtigkeitssache) je nachdem, ob es sich um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Fristberechnung nur dann seinem Büropersonal übertragen, wenn er geeignete organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der Fristberechung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall für Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; PatG § 112 Abs. 2 S. 2, 3; PatG § 147 Abs. 2; PatG a.F. § 111 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.