BFH - Beschluss vom 18.08.2010
X B 50/09
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bbS. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2270
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2202/07

Fristgerechte Beschwerdebegründung bei deren Eingehen innerhalb der Frist und mit dem Inhalt einer geschlossenen und in sich nachvollziehbaren Begründung trotz einer unvollständigen Übermittlung mittels Telefax; Vereinbarkeit einer fehlenden Mitteilung über die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte durch das Gericht vor Ergehen der Entscheidung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen X B 50/09

DRsp Nr. 2010/17703

Fristgerechte Beschwerdebegründung bei deren Eingehen innerhalb der Frist und mit dem Inhalt einer geschlossenen und in sich nachvollziehbaren Begründung trotz einer unvollständigen Übermittlung mittels Telefax; Vereinbarkeit einer fehlenden Mitteilung über die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte durch das Gericht vor Ergehen der Entscheidung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs

NV: Wurden die an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig vom Steuerpflichtigen und ebenfalls hälftig (steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG) von dessen Arbeitgeber erbracht, dann bewirkt die Besteuerung der im Jahr 2005 zufließenden Renteneinnahmen mit einem Besteuerungsanteil von 50% keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die statistische Lebenserwartung nicht erreicht.