Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund eines im Aufhebungsvertrag zugesagten Zuschusses zum Arbeitslosengeld auf 90 % des bezifferten Nettogehaltes verpflichtet ist, den Kläger von Belastungen freizustellen, die sich aus dem steuerlichen Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld ergeben.
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