BAG - Urteil vom 08.09.1998
9 AZR 255/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn
BB 1999, 1066
DB 1999, 1459
NZA 1999, 769
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2838/95
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 838/96

Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 255/97

DRsp Nr. 1999/4846

Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

»Die Zusage eines Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag, er stelle den Arbeitnehmer so, daß dieser während der Arbeitslosigkeit unter Anrechnung eines Teils der Abfindung und der Leistungen Dritter im Monatsdurchschnitt 90 Prozent des letzten Nettogehalts erhalte, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer steuerliche Nachteile auszugleichen, die sich aus der Berücksichtigung des nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeldes für die Höhe des Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 EStG ergeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Aufhebungsvertrag die von dem Arbeitgeber zu berücksichtigenden Steuermerkmale und ein bestimmter vom Arbeitgeber monatlich zu leistender Nettobetrag einvernehmlich festgelegt werden.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund eines im Aufhebungsvertrag zugesagten Zuschusses zum Arbeitslosengeld auf 90 % des bezifferten Nettogehaltes verpflichtet ist, den Kläger von Belastungen freizustellen, die sich aus dem steuerlichen Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld ergeben.