OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2023
6 B 888/23
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 404/23

Führen der Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren; Einstufung der Merkmale des Eignungsprofils und Befähigungsprofils der Bewerber als konstitutiv

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2023 - Aktenzeichen 6 B 888/23

DRsp Nr. 2024/130

Führen der Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren; Einstufung der Merkmale des Eignungsprofils und Befähigungsprofils der Bewerber als konstitutiv

Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der - hier mittels Ausschreibung - angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig festzustellen sind. Das Merkmal "gute Kenntnisse in der Personalführung" ist nicht als konstitutiv zu verstehen. Nicht geeignet für ein Beförderungsamt ist ein Beamter, für den bereits feststeht, dass er für die in diesem Amt zu erbringende Leistung überhaupt nicht oder nicht mehr in nennenswertem Umfang zur Verfügung steht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.