BFH - Urteil vom 14.12.2011
I R 37/11
Normen:
GewStG 1999 /2002 § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1523/05

Führen der Verzinsung einer Kontokorrentverbindlichkeit zu einer Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 des GewStG in der in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung

BFH, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen I R 37/11

DRsp Nr. 2012/8014

Führen der Verzinsung einer Kontokorrentverbindlichkeit zu einer Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 des GewStG in der in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung

NV: Schulden dienen nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Die Beantwortung der Frage, ob das Darlehen und der finanzierte laufende Geschäftsvorfall tatsächlich in der Weise gegenseitig zugeordnet sind, dass verfügbare Erlöse aus dem finanzierten Geschäft ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Darlehens verwendet wurden, obliegt im Rahmen der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich dem FG als der Tatsacheninstanz.

Normenkette:

GewStG 1999 /2002 § 8 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Verzinsung einer Kontokorrentverbindlichkeit zu einer Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung (GewStG 1999/2002) führt.