BVerfG - Beschluss vom 02.11.2020
1 BvR 533/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 109
NJW 2021, 52
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 191/19

Garantie des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Zivilprozess hinsichtlich Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 533/20

DRsp Nr. 2020/17322

Garantie des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Zivilprozess hinsichtlich Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss

Tenor

1.

Der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2020 - 9 Ta 191/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

[Gründe]

A.

Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei verfassungswidrig Rechtsschutz gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss versagt worden.

I.

1. Die Beschwerdeführerin hatte einem Arbeitnehmer gekündigt, der daraufhin beim Arbeitsgericht Chemnitz die Feststellung beantragte, dass die Kündigung unwirksam sei. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In diesem wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des nächsten Monats ende und der Arbeitnehmer bis dahin bei Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeitspflicht freigestellt sei.