BFH - Urteil vom 17.03.1992
IX R 264/87
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BFHE 168, 78
BStBl II 1992, 1009
NJW 1993, 1096
Vorinstanzen:
FG Münster,

Gebäude-Nutzungs-Überlassung an geschiedene Ehefrau (§ 21 EStG)

BFH, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen IX R 264/87

DRsp Nr. 1996/11478

Gebäude-Nutzungs-Überlassung an geschiedene Ehefrau (§ 21 EStG)

»Überläßt ein Steuerpflichtiger seiner von ihm geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung sein bisher gemeinsam bewohntes Einfamilienhaus zur Nutzung mit den Kindern, so erzielt er mit diesem Überlassen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Alt. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Alt. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das die seit dem Jahre 1962 von ihm geschiedene Beigeladene aufgrund der Unterhaltsvereinbarung vom 27.03.1962 im Streitjahr 1982 bewohnte. In dieser Unterhaltsvereinbarung hatte sich der Kläger - neben Unterhaltsleistungen in bar - dazu verpflichtet, das früher gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus der Beigeladenen und den Kindern so lange "zur freien Benutzung" zu belassen, bis die Beigeladene wieder heiratet oder verstirbt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte bei seiner Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1982 Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Überlassung seines Einfamilienhauses an die Beigeladene an.