I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das die seit dem Jahre 1962 von ihm geschiedene Beigeladene aufgrund der Unterhaltsvereinbarung vom 27.03.1962 im Streitjahr 1982 bewohnte. In dieser Unterhaltsvereinbarung hatte sich der Kläger - neben Unterhaltsleistungen in bar - dazu verpflichtet, das früher gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus der Beigeladenen und den Kindern so lange "zur freien Benutzung" zu belassen, bis die Beigeladene wieder heiratet oder verstirbt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte bei seiner Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1982 Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Überlassung seines Einfamilienhauses an die Beigeladene an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|