OLG Dresden - Beschluss vom 09.12.2015
2 Ws 547/15
Normen:
RVG -VV Nr. 4143; RVG -VV Teil 4 Abschn. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 800 Js 38752/12

Gebühren des ausschließlich als Adhäsionsklägervertreter tätigen Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 547/15

DRsp Nr. 2017/2729

Gebühren des ausschließlich als Adhäsionsklägervertreter tätigen Rechtsanwalts

Für den ausschließlich als Adhäsionsklägervertreter tätigen Rechtsanwalt entsteht die Gebühr nach Nr. 4143 VVRVG, die nach der Vorbemerkung 4.3 Abs. 2 für den Rechtsanwalt gilt, der in Einzeltätigkeit beauftragt ist. Daneben entsteht im Falle eines Vergleichs die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VVRVG, die nach der Vorbemerkung 1 auch neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren gelten. Es entstehen jedoch keine Verteidigergebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VVRVG.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten und Adhäsionsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2015 aufgehoben.

2. Die von dem Angeklagten und Adhäsionsbeklagten an den Adhäsionskläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.674,97 EUR (in Worten: eintausendsechshundertvierundsiebzig 97/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 28. Mai 2014 festgesetzt.

3. Die notwendigen Auslagen des Adhäsionsbeklagten im Beschwerdeverfahren hat der Adhäsionskläger zu tragen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.445,45 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4143; RVG -VV Teil 4 Abschn. 1;

Gründe:

I.

1.