Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2022 wird verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Senat. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist nur dann ein Mitglied des Senats als Einzelrichter berufen, wenn in erster Instanz über die Festsetzung ein Einzelrichter nach §
Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft.
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