VGH Hessen - Beschluss vom 25.08.2023
2 E 1867/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2024, 80
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3947/17

Gebührenfreiheit der Rechtsbeschwerde

VGH Hessen, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 2 E 1867/22

DRsp Nr. 2024/1487

Gebührenfreiheit der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2022 wird verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Senat. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist nur dann ein Mitglied des Senats als Einzelrichter berufen, wenn in erster Instanz über die Festsetzung ein Einzelrichter nach § 6 VwGO entschieden hat. Vorliegend erfolgte die Streitwertentscheidung durch die Vorsitzende gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters ist für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung oder für eine entsprechende Anwendung aus Effektivitätsgesichtspunkten kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2019 - 3 L 36.19 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 -, juris Rn. 2).

Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft.