BVerwG - Beschluss vom 01.12.2023
9 B 19.23
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AO § 52;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1024/22

Gebührenkalkulation als Grundlage für die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren; Auslegung des Begriffs des gemeinnützigen Zweckes in einer kommunalen Satzung zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren

BVerwG, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 9 B 19.23

DRsp Nr. 2024/309

Gebührenkalkulation als Grundlage für die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren; Auslegung des Begriffs des gemeinnützigen Zweckes in einer kommunalen Satzung zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 190 272,50 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AO § 52;

Gründe

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

Die Frage,

Verbietet das Äquivalenzprinzip bei straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren die Festsetzung der Gebühr unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung?,