Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 190 272,50 € festgesetzt.
Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des §
Die Frage,
Verbietet das Äquivalenzprinzip bei straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren die Festsetzung der Gebühr unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung?,
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