BGH - Beschluss vom 24.10.2023
VI ZB 53/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 243/19
KG, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 28/22

Geeignete organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Vermeidung von Fristversäumnissen; Notierung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist bei Rechtsmittelbegründungen

BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen VI ZB 53/22

DRsp Nr. 2023/16419

Geeignete organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Vermeidung von Fristversäumnissen; Notierung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist bei Rechtsmittelbegründungen

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 8.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.