BAG - Urteil vom 25.07.2023
9 AZR 285/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 9;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 114
BB 2023, 2163
DB 2023, 2574
EzA-SD 2023, 12
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 372/21
ArbG Mainz, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 833/21

Gegenstand einer FeststellungsklageGerichtliche Feststellung von Urlaubsansprüchen als Ziel einer FeststellungsklageZulässigkeit tariflicher Verfallsregelungen für den tariflichen Mehrurlaub im MTV ChemieGeltendmachung des tariflichen Mehrurlaubs durch den Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 285/22

DRsp Nr. 2023/11683

Gegenstand einer Feststellungsklage Gerichtliche Feststellung von Urlaubsansprüchen als Ziel einer Feststellungsklage Zulässigkeit tariflicher Verfallsregelungen für den tariflichen Mehrurlaub im MTV Chemie Geltendmachung des tariflichen Mehrurlaubs durch den Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. § 12 Abschn. I Nr. 11 MTV Chemische Industrie regelt in Abweichung von § 7 Abs. 3 BUrlG ein Fristensystem, das den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, und unabhängig davon vorsieht, ob der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten genügt, an die das BUrlG den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs knüpft. Der MTV weist die Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs in § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV abweichend von § 7 Abs. 1 BUrlG dem Arbeitnehmer zu (Rn. 17). 2. Die den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs hindernde Geltendmachung des Urlaubs bis zum 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres iSv. § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordert, ihm Urlaub zu gewähren (Rn. 19).