Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - vom 22. Februar 2024 aufgehoben.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach dem Bremischen
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