OVG Bremen - Beschluss vom 05.04.2024
6 S 98/24
Normen:
RVG § 23;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2000/23

Antrag des Prozessvertreters auf Abänderung des Verfahrensstreitwerts

OVG Bremen, Beschluss vom 05.04.2024 - Aktenzeichen 6 S 98/24

DRsp Nr. 2024/5390

Antrag des Prozessvertreters auf Abänderung des Verfahrensstreitwerts

Liegen den Anträgen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde und sind sie auf unterschiedliche Aussprüche des Gerichts gerichtet, handelt es sich um mehrere Streitgegenstände, so dass ihre Werte bei der Gegenstandswertfestsetzung zu addieren sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - vom 22. Februar 2024 aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter und damit allein durch den Vorsitzenden entscheidet (§ 33 Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 3 RVG, §§ 70, 71 BremPersVG), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Unrecht auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert beträgt 15.000,- Euro.