BFH - Beschluss vom 25.08.2010
X B 149/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4498/05

Geldverkehrsrechnung als Voraussetzung für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung i.R.d. Abgabenordnung; Beurteilung des Gerichts auf Grundlage der Entscheidung des Finanzamts durch einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalt

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen X B 149/09

DRsp Nr. 2010/20981

Geldverkehrsrechnung als Voraussetzung für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung i.R.d. Abgabenordnung; Beurteilung des Gerichts auf Grundlage der Entscheidung des Finanzamts durch einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalt

NV: Ob das FA im Rahmen einer Ermessensentscheidung einen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat, ist für das FG eine materiell-rechtliche Frage und betrifft nicht dessen Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Weigerung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), Säumniszuschläge zu erlassen, für rechtmäßig erachtet hat.

Die zu Grunde liegenden Steuerschulden waren beglichen worden, nachdem das FA einen Insolvenzantrag gestellt hatte, nach erstmaliger Darstellung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren aus Mitteln der Eltern. Eine im Verwaltungsverfahren von dem FA angeforderte Geldverkehrsrechnung hatte der Kläger nicht vorgelegt. Die von dem Kläger angebotene Vorlage seiner Buchführungsordner hatte das FA abgelehnt.