Werden geldwerte Vorteile im Rahmen der Lohnbuchhaltung abgerechnet, entsteht dadurch oft zusätzlich Umsatzsteuer. In der Regel verbuchen die Lohn- und Finanzbuchhaltungsprogramme diese Sachverhalte automatisch korrekt. Fehler passieren meist dann, wenn eine Steuerfreiheit in der Lohnsteuer, aber eine Steuerpflicht in der Umsatzsteuer besteht. Diese Schnittstellenprobleme führen dazu, dass Sie händisch buchen müssen. Welche die häufigsten Probleme in diesem Bereich sind und wie Sie diese lösen können, lesen Sie hier.
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug zur Verfügung, liegt Arbeitslohn vor, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt werden kann. Der geldwerte Vorteil muss aber nur mit 0,25 % (bei E-Pkws mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 €, ab 2024 voraussichtlich 80.000 €) oder mit 0,5 % (bei Hybridfahrzeugen) versteuert werden. Diese Vergünstigung gibt es in der Umsatzsteuer aber nicht. Da Finanzbuchhaltungsprogramme regelmäßig nur die tatsächlich versteuerten geldwerten Vorteile in der Umsatzsteuer berücksichtigen, muss hier händisch korrigiert werden. Das Gleiche gilt auch für Arbeitnehmern überlassene Fahrräder. Auch diese sind in der Lohnsteuer steuerfrei bzw. begünstigt zu versteuern. In der Umsatzsteuer besteht eine volle Steuerpflicht.
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