OLG Oldenburg - Urteil vom 05.03.2024
2 U 115/23
Normen:
BGB § 650 f Abs. 5 S. 2; BGB § 310 Abs. 1; HGB § 377; HGB § 381;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 16.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1161/21

Geltendmachung der restlichen Vergütung für werklieferungsvertragliche Leistungen im Rahmen des Umbaus eines Cafes; Möglichkeit der pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern; Abnahme der Leistungen als Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 2 U 115/23

DRsp Nr. 2024/3027

Geltendmachung der restlichen Vergütung für werklieferungsvertragliche Leistungen im Rahmen des Umbaus eines Cafes; Möglichkeit der pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern; Abnahme der Leistungen als Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs

1. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind. 2. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3. Auf die Unwirksamkeit nach § 305 c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner. 4. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrages Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen. 5. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrages stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.