BFH - Beschluss vom 20.08.2010
VIII B 30/09
Normen:
FGO § 76; AO § 173 Abs. 2; AO § 208 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 297/05

Geltendmachung einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung durch das Gericht als Revisionsgrund; Geltung der Änderungssperre für einen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergangenen Steuerbescheid

BFH, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 30/09

DRsp Nr. 2010/17706

Geltendmachung einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung durch das Gericht als Revisionsgrund; Geltung der Änderungssperre für einen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergangenen Steuerbescheid

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO ist. 2. NV: Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ergehen, unterliegen deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO.

Normenkette:

FGO § 76; AO § 173 Abs. 2; AO § 208 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben; die Rechtssache hat insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

a)