FG Münster - Urteil vom 10.05.2023
13 K 615/21 Kg
Normen:
AO § 163; AO § 227;

Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach ermessensfehlerhafter Ablehnung

FG Münster, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 13 K 615/21 Kg

DRsp Nr. 2023/9230

Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach ermessensfehlerhafter Ablehnung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2021 verpflichtet, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Erlassantrag zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163; AO § 227;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erlass der Kindergeldforderung für seine Kinder Kind 1 (geb. am 00.00.2011) und Kind 2 (geb. am 00.00.2002) für den Zeitraum von Mai 2016 bis Juli 2018 hat.

Der Kläger lebte ursprünglich mit seinen Kindern und der Kindesmutter, Frau A, zusammen. Mit Bescheid vom 21.12.2011 bewilligte die damals zuständige Familienkasse S gegenüber dem Kläger Kindergeld für beide Kinder.