Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Kind des Klägers in Ausbildung befand und dementsprechend ein Kindergeldanspruch bestand.
Der Kläger ist Vater seines in 2001 geborenen Kindes A, das im Streitzeitraum in B lebte. Der Kläger ging in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nach. Mit Bescheid vom 7. Januar 2022 wurde die am 18. November 2019 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab dem Monat November 2019 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Für die Monate November 2019 bis August 2021 forderte die Beklagte neben dem Kinderbonus für 2020 und 2021 das diesbezüglich gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt ... € zurück.
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