BFH - Urteil vom 09.12.2014
VII R 67/11
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 14; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 226/08

Geltendmachung von Ausfuhrerstattung aufgrund eines gefälschten Ausfuhrnachweises

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen VII R 67/11

DRsp Nr. 2015/4806

Geltendmachung von Ausfuhrerstattung aufgrund eines gefälschten Ausfuhrnachweises

1. NV: Wird mit dem Antrag auf differenzierte Ausfuhrerstattung ein Einfuhrnachweis vorgelegt, der sich später als gefälscht erweist, kann ein echter Einfuhrnachweis nach Ablauf der gesetzlichen Vorlagefristen nicht mehr nachgereicht werden, auch wenn das Antragsverfahren wegen anderer Erstattungsvoraussetzungen, um die in einem Rechtsbehelfsverfahren gestritten wird, noch nicht abgeschlossen ist und somit durch die verspätete Nachreichung des Einfuhrnachweises nicht verzögert wird. 2. NV: Eine Sanktion wegen in unzutreffender Höhe beantragter Ausfuhrerstattung ist auch verwirkt, wenn die Erstattung allein wegen nicht fristgerecht vorgelegter Einfuhrnachweise zu versagen ist.

Eine Ausfuhrerstattung ist zu versagen, wenn sich der Ausfuhrnachweis als gefälscht erweist und ein echtes Dokument erst nach Ablauf der in Art. 49 Abs. 2 VO (EG) Nr. 800/1999 angeführten Fristen eingereicht worden ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2011 4 K 226/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 14; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2;

Gründe