FG Sachsen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1573/09
Geltung von Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung sowie der Insolvenzanfechtung für eine Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG
BFH, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen V R 13/11
DRsp Nr. 2011/21548
Geltung von Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung sowie der Insolvenzanfechtung für eine Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG
1. Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO ist der gemäß §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen.2. Die Steuerberechnung gemäß §§ 16 ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung.3. Werden zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185InsO i.V.m. § 251 Abs. 3AO zu und kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130AO geändert werden.