BFH - Urteil vom 24.11.2011
V R 13/11
Normen:
AO § 251 Abs. 3; InsO §§ 174 ff.; UStG §§ 16 ff.;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1573/09

Geltung von Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung sowie der Insolvenzanfechtung für eine Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG

BFH, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen V R 13/11

DRsp Nr. 2011/21548

Geltung von Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung sowie der Insolvenzanfechtung für eine Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG

1. Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO ist der gemäß §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen.2. Die Steuerberechnung gemäß §§ 16 ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung.3. Werden zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu und kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3; InsO §§ 174 ff.; UStG §§ 16 ff.;

Gründe

I.