FG Niedersachsen - Urteil vom 19.10.2023
6 K 191/22
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 5; AO § 63 Abs. 4; NStiftG § 6 Abs. 1;

Gemeinnützigkeit; zeitnahe Mittelverwendung; Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 6 K 191/22

DRsp Nr. 2023/17039

Gemeinnützigkeit; zeitnahe Mittelverwendung; Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel

Ausschüttungen aus Beteiligungen sind vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen: dies gilt für die darin enthaltenen Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 5; AO § 63 Abs. 4; NStiftG § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sowie die Höhe von Auflagen gem. § 63 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zur Verwendung der von der Klägerin angesammelten Mittel. Streitig ist insbesondere, ob Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind oder ob dies nur für die darin enthaltenen Zinserträge, nicht aber für die Veräußerungsgewinne gilt.

[...]

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 i.H.v. 2.500.000 € an der Firma Xy-Fonds VII Unternehmensbeteiligungsges. mbH und seit dem Jahre 2005 i.H.v. 2.000.000 € an der Firma Xy-Fonds IX Unternehmensbeteiligungsges. mbH beteiligt. In den streitigen Jahren 2014-2018 sowie 2019 bestanden die Beteiligungen an den Xy-Fonds unverändert fort.