EuGH - Urteil vom 22.12.2010
Rs. C-12/10
Normen:
KN (Kombinierte Nomenklatur) - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung (ABl. L 327, S. 1) Anhang I Positionen 8703 und 8713;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2025/09

Gemeinsamer Zolltarif; Tarifierung von batteriebetriebenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person [Elektromobile mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h und separater beweglicher Lenksäule]; Lecson Elektromobile GmbH gegen Hauptzollamt Dortmund

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-12/10

DRsp Nr. 2011/520

Gemeinsamer Zolltarif; Tarifierung von batteriebetriebenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person [Elektromobile mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h und separater beweglicher Lenksäule]; Lecson Elektromobile GmbH gegen Hauptzollamt Dortmund

Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.

Tenor: