EuGH - Urteil vom 20.01.2005
Rs C-300/03
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu derVerordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) Art. 37 Art. 96 Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 Art. 215 Abs. 1 Art. 221 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 104
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.04.2003

Gemeinschaftliches Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen - Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben

EuGH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen Rs C-300/03

DRsp Nr. 2005/10319

Gemeinschaftliches Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen - Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben

[Honeywell Aerospace GmbH gegen Hauptzollamt Gießen] Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld entstanden ist, wenn eine in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführte Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist, dass aber der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Abgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind.

Normenkette: