EuGH - Urteil vom 09.12.2010
Rs. C-421/09
Normen:
EG Art. 28; EG Art. 30;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) , vom 19.10.2009

Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Einfuhr von Blutprodukten unter der Bedingung der unentgeltlichen Bluztspende; Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-421/09

DRsp Nr. 2011/2362

Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Einfuhr von Blutprodukten unter der Bedingung der unentgeltlichen Bluztspende; Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

Art. 28 EG in Verbindung mit Art. 30 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einfuhr von Blut oder Blutbestandteilen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter der auch für inländische Produkte geltenden Bedingung zulässig ist, dass die Spender des Blutes, aus dem diese Produkte gewonnen wurden, nicht nur keine Bezahlung, sondern auch keine Erstattung der Aufwendungen erhalten haben, die ihnen im Rahmen dieser Spenden entstanden sind.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. Dezember 2010

"Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen"

In der Rechtssache C-421/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 2009, in dem Verfahren

Humanplasma GmbH

gegen

Republik Österreich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel (Berichterstatter), A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger,