LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.07.2015
L 9 KA 4/15 KL
Normen:
SGB V § 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB V § 79 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 147/10

Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung einer KZVVertretungskompetenz des Vorstandes einer Kassen(zahn)ärztlichen VereinigungKeine Delegation von Vorstandsaufgaben auf die Verwaltung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 9 KA 4/15 KL

DRsp Nr. 2018/16727

Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung einer KZV Vertretungskompetenz des Vorstandes einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Keine Delegation von Vorstandsaufgaben auf die Verwaltung

1. Die Vertretungskompetenz des Vorstandes einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gehört zu den ihm originär und ausschließlich zugewiesenen Kernkompetenzen. 2. Dem Vorstand muss ein originärer, allein ihm zugeordneter Aufgabenbereich zustehen; damit ist es unvereinbar, wenn von der Vertreterversammlung Regelungen getroffen werden, die dem Vorstand lediglich die Funktion eines "ausführenden Werkzeugs" der Vertreterversammlung belässt. 3. Wenn dem Vorstand durch eine Satzung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbst der originär ihm zugeordneten Aufgaben durch eine Delegation auf die Verwaltung der Kassen(zahnärztlichen) Vereinigung zu entledigen, ist dies mit der rechtlichen Stellung des Vorstandes als Organ unvereinbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB V § 79 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung der Satzung der Klägerin.