Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013 13 K 889/12 aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 betrifft; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
A.
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