BFH - Urteil vom 17.12.2014
I R 32/13
Normen:
AO § 165 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und 4;
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 889/12
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2013, 1374)

Gerichtliche Entscheidung über die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen I R 32/13

DRsp Nr. 2015/6453

Gerichtliche Entscheidung über die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks

Die abstrakte Möglichkeit, dass in späteren Veranlagungszeiträumen Ereignisse eintreten, die (als sog. Definitiveffekte) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Regelungen zur sog. Mindestbesteuerung auf den Veranlagungszeitraum zurückwirken könnten, führt nicht zu einer Ungewissheit i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer in diesem Veranlagungszeitraum eingetreten sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013 13 K 889/12 aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 betrifft; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und 4;

Gründe

A.