BVerwG - Urteil vom 21.08.2023
6 A 3.21
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 2; VereinsG § 3; VereinsG § 10; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; StGB § 129 Abs. 2; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129a Abs. 5 S. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1 und 2;
Fundstellen:
NVwZ 2024, 512
NVwZ-RR 2024, 320
VRÜ 2024, 179

Gerichtliche Prüfung der Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Verwirklichung von Verbotsgründen; Zurechnung des Verhalten ihrer Teilorganisation; Subsumtion des Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG

BVerwG, Urteil vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 6 A 3.21

DRsp Nr. 2024/1930

Gerichtliche Prüfung der Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Verwirklichung von Verbotsgründen; Zurechnung des Verhalten ihrer Teilorganisation; Subsumtion des Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG

1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. 2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer Teilorganisation zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn eine Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.