OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2015
8 U 51/15
Normen:
AktG § 241; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 346/14

Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Sportgerichts eines Sportverbandes

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 8 U 51/15

DRsp Nr. 2017/4625

Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Sportgerichts eines Sportverbandes

1. Eine Klage mit dem Ziel der Aufhebung einer Entscheidung des Sportgerichts eines Sportverbandes ist unzulässig, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die richtige Klageart ist vielmehr allein die Feststellungsklage, weil ein gestalterischer Einfluss auf die Willensbildung im Verein vor dem Hintergrund der dem Staat entzogenen Vereinsautonomie i.S. von Art. 9 GG unzulässig wäre. 2. Die Entscheidung des Sportgerichts eines Sportverbandes ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die vereinsinterne Entscheidung in der Satzung eine ausreichende Grundlage hat, auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruht, ob fehlerfreie Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind und ob die Vereinsmaßnahme gegenüber dem Mitglied willkürlich oder grob unbillig ist.

Tenor