BFH - Beschluss vom 14.12.2010
VII B 144/10
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 696 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 275/09

Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs zwei Monate nach Erlangung der Kenntnis vom Widerspruch gegen einen gegen den Schuldner erwirkten Mahnbescheid; Sachliche Rechtfertigung für eine Klageerhebung erst zwei Monate nach Kenntniserlangung von einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid

BFH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen VII B 144/10

DRsp Nr. 2011/5158

Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs zwei Monate nach Erlangung der Kenntnis vom Widerspruch gegen einen gegen den Schuldner erwirkten Mahnbescheid; Sachliche Rechtfertigung für eine Klageerhebung erst zwei Monate nach Kenntniserlangung von einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid

1. NV: Der Frage, inwieweit die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen gegen den Warenempfänger erwirkten Mahnbescheid von der Einhaltung einer besonderen Frist abhängt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Eine starre Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Kaufpreisforderung lässt sich weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Rechtsprechung des BFH entnehmen. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wann eine gerichtliche Verfolgung noch als rechtzeitig gelten kann.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 696 Abs. 3;

Gründe: