Geringfügige Beschäftigung: In welchen Fällen jetzt Handlungsbedarf im Lohnbüro besteht

Im Bereich der Minijobs hat sich in letzter Zeit viel geändert. Mit diesem Beitrag geben wir Ihnen dazu aktuelle Hinweise und zeigen, wo konkret diesbezüglich Handlungsbedarf gegeben sein könnte.

Geringfügigkeitsgrenze

Durch die Anpassung des § 8 SGB IV und das Einfügen des Absatzes 1 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze seit dem 01.10.2022 am gesetzlichen Mindestlohn und einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Damit liegt die Geringfügigkeitsgrenze aktuell bei (12 € x 10 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate =) 520 € und wird sich in den nächsten Jahren bei Anpassung des Mindestlohns automatisch dynamisieren.

Die nächste Anpassung des Mindestlohns (auf 12,41 €) hat die Mindestlohnkommission am 26.06.2023 beschlossen. Diese geringfügige Erhöhung wird mit Wirkung zum 01.01.2024 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht. Die darauffolgenden Anpassungsentscheidungen erfolgen im Anpassungsrhythmus von zwei Jahren.

Durch diese Mindestlohnerhöhung wird sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2024 auf (12,41 € x 10 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate =) 538 € erhöhen (Quelle: § 8 Abs. 1 SGB IV, Aufrundung auf volle Euro).

Zum 01.01.2025 soll der gesetzliche Mindestlohn dann auf 12,82 € steigen, was einer Geringfügigkeitsgrenze von 556 € entspricht.

Neuauslegung des zulässigen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze