Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17. April 2015 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die 2. Instanz wird auf 268.957,13 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über untereinander bestehende Ausgleichsansprüche als Gesamtschuldner.
Im Jahr 1988 wollte die ... Kirchengemeinde A in Stadt1 Sanierungsarbeiten an dem Kirchengebäude A an Fassade und den Fugen durchführen lassen.
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