OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2015
15 U 82/15
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 886/14

Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem bauleitenden Architekten und dem mit der Auswahl eines Fugenmörtels beauftragten Sonderfachmann

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 15 U 82/15

DRsp Nr. 2017/16921

Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem bauleitenden Architekten und dem mit der Auswahl eines Fugenmörtels beauftragten Sonderfachmann

War der umfassend gem. § 15 HOAI beauftragte Architekt im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung auch mit der Auswahl der Baumaterialien betraut und war daneben ein Sonderfachmann umfassend mit der Planung von Sanierungsarbeiten und deren Überwachung beauftragt, so haften beide gesamtschuldnerisch zu gleichen Teilen für die Auswahl eines ungeeigneten Fugenmaterials durch den Sonderfachmann, wenn der Architekt diesen Mangel hätte erkennen können, aber nicht beanstandet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17. April 2015 - 8 O 886/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die 2. Instanz wird auf 268.957,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über untereinander bestehende Ausgleichsansprüche als Gesamtschuldner.

Im Jahr 1988 wollte die ... Kirchengemeinde A in Stadt1 Sanierungsarbeiten an dem Kirchengebäude A an Fassade und den Fugen durchführen lassen.