BFH - Beschluss vom 12.11.2015
IV E 8/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 220

Geschäftswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen IV E 8/15

DRsp Nr. 2015/21130

Geschäftswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

1. NV: Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch dann typisiert mit einem pauschalen Satz von dem streitigen Verlust zu ermitteln, wenn sich der Verlust nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahrs nicht auswirkt. 2 NV: Die Kriterien für die Bestimmung des pauschalen Satzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für Gewinne und Verluste. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist allerdings nur im Fall eines Gewinns ein Abschlag für die Möglichkeit zur Anrechnung nach § 35 EStG zu machen.

1. Bei Verfahren wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. 2. Ausnahmsweise kommt auch der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25% bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen.