ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1780
BFHE 168, 380
BStBl II 1992, 921
GmbHR 1993, 307
NJW 1993, 160
Vorinstanzen:
FG Münster,
Gesellschaftsanteilsübertragung durch Verfügung
BFH, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen II R 70/88
DRsp Nr. 1996/11541
Gesellschaftsanteilsübertragung durch Verfügung
»Die Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft durch Verfügung des Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil fällt grundsätzlich nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 7ErbStG (1974). Sie kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG (1974) als freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen.«
Normenkette:
ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7 ;
Gründe:
I. Streitig ist, ob das Ausscheiden eines Kommanditisten aus einer KG schenkungsteuerrechtliche Folgen hat, insbesondere ob § 7 Abs. 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 anzuwenden ist.
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