FG Münster - Urteil vom 10.08.2023
3 K 2723/21 F
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4; ErbStG § 9;

Gesonderte Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme gemäß § 13a Abs. 4 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

FG Münster, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 3 K 2723/21 F

DRsp Nr. 2023/14712

Gesonderte Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme gemäß § 13a Abs. 4 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4; ErbStG § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme gemäß § 13a Abs. 4 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), jeweils auf den Stichtag 00.00.2017 und für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist im Handelsregister [...] (HRB [...]) folgendes eingetragen: "[...] Ausbildung von Fachkräften im sozialen Bereich, [...]." Der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin, Herr E. I., verstarb am 00.00..2017. Er wurde von der Beigeladenen beerbt.

Die Klägerin hielt am Bewertungsstichtag 51 v. H. der Anteile an der "I-GmbH" mit Sitz in H-Stadt (AG H-Stadt, HRB E. I., im Folgenden auch: "Tochtergesellschaft"). Für diese Gesellschaft stellte das Finanzamt H-Stadt nach Aufforderung durch den Beklagten mit Bescheiden vom 01.04.2020 auf den Stichtag 00.00.2017 die Anzahl der Beschäftigten auf 2 Personen und die Ausgangslohnsumme auf 38.461 EUR gesondert fest.