FG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2023
7 K 634/18 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a S. 1;

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 7 K 634/18 F

DRsp Nr. 2023/13963

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

Tenor

Die Bescheide auf den 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und auf den 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, jeweils vom 21.8.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.2.2018, werden dahin geändert, dass jeweils ein um ... EUR erhöhter Verlust festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festgestellten Verluste wird dem Beklagen übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bildung von Bewertungseinheiten und Rückstellungen nach § 5 Abs. 1a, Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG).