FG München - Beschluss vom 12.12.2022
7 V 1753/22
Normen:
KStG § 8c Abs. 1 S. 1, 2;

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG München, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 7 V 1753/22

DRsp Nr. 2023/13362

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8c Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Im Einspruchsverfahren strittig ist der Untergang verrechenbarer Verluste nach § 8c Abs. 1 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Dabei streiten die Beteiligten darüber, ob die Verlustfeststellungsbescheide wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der insoweit zur Verlustkürzung angewandten Norm von der Vollziehung auszusetzen sind.

Die Antragstellerin (AStin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie war alleinige Gesellschafterin der X GmbH, die wiederum u.a. alleinige Gesellschafterin der Y GmbH ist. Zwischen den Beteiligten besteht ein mehrstöckiges Organschaftsverhältnis mit der AStin als Organträgerin an der Spitze. Nach - seitens des Antragsgegners nicht widersprochenem - Vortrag der AStin verfügt diese innerhalb der Organschaft über ausreichend stille Reserven, die die vermeintlich untergegangenen Verlustvorträge auf Ebene der AStin übersteigen.