FG Nürnberg - Urteil vom 15.03.2023
3 K 60/23
Normen:
EStG § 15b Abs. 4 S. 1, 5 Hs. 2;

Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell

FG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 3 K 60/23

DRsp Nr. 2024/4361

Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell

Zu den Fonds, die der Gesetzgeber als Steuerstundungsmodelle mit der Regelung des § 15b EStG zu erfassen beabsichtigt, zählen auch die geschlossenen Fonds zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung, insbesondere auch Immobilienfonds, Schiffsfonds und Windkraftfonds. Ein Steuerungsmodell i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG ist nach dessen Abs. 2 gegeben, wenn im Rahmen einer modellhaften Gestaltung beabsichtigt wird, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen. Dies ist zu bejahen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten mit übrigen Einkünften zumindest in der Anfangsphase der Investition ermöglicht werden soll.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 4 S. 1, 5 Hs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob - insbesondere in Bezug auf die Beigeladene - die Voraussetzungen des § 15b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen.